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   OLG Hamm, 28.06.2013 - III-5 Ws 139/12, III-5 Ws 140/12   

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https://dejure.org/2013,14590
OLG Hamm, 28.06.2013 - III-5 Ws 139/12, III-5 Ws 140/12 (https://dejure.org/2013,14590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2013 - III-5 Ws 139/12, III-5 Ws 140/12 (https://dejure.org/2013,14590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - III-5 Ws 139/12, III-5 Ws 140/12 (https://dejure.org/2013,14590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    StGB § 68b
    Führungsaufsicht, Anordnung, Weisungen, Zulässigkeit, Fußfessel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Gesetzeswidrigkeit einer Weisung i.R.d. Führungsaufsicht; Geeignetheit einer elektronischen Fußfessel als Maßnahme bei Gefahr der Begehung neuerlicher Sexualstraftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68b Abs. 1; StGB § 68b Abs. 2
    Gesetzeswidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Elektronische Fußfessel als geeignete Maßnahme bei Gefahr neuerlicher Sexualstraftaten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 27.03.2008 - 2 Ws 147/08

    Maßregeln; Ermessen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisung nicht möglich (zu vgl. OLG Dresden, StV 2008, 317; Thür. OLG, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 Ws 66/06 -, zitiert nach [...]).
  • OLG Hamm, 18.03.2008 - 5 Ws 86/08

    Führungsaufsicht; Ergänzung; ergänzender Beschluß; Beischlaf zwischen Verwandten;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, einen Ermessensmissbrauch darstellt, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Auflage, Rdnr. 12 zu § 453 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.03.2008 - 5 Ws 86/08 - zitiert nach burhoff).
  • OLG Karlsruhe, 19.11.2010 - 2 Ws 407/10

    Führungsaufsicht: Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Weisungen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Gemäß den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Ablehnung einer nachträglichen Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht gesetzwidrig ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnrn. 11, 12 zu § 453 m.w.N.; OLG München, NStZ 1988, 524 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2010 - 2 Ws 407/10 - zitiert nach beck online).
  • OLG München, 25.03.1988 - 2 Ws 227/88

    Anfechtung; Ablehnung; Nachträgliche Anordnung; Beschwerde; Gesetzwidrigkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Gemäß den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Ablehnung einer nachträglichen Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht gesetzwidrig ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnrn. 11, 12 zu § 453 m.w.N.; OLG München, NStZ 1988, 524 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2010 - 2 Ws 407/10 - zitiert nach beck online).
  • OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06

    Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisung nicht möglich (zu vgl. OLG Dresden, StV 2008, 317; Thür. OLG, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 Ws 66/06 -, zitiert nach [...]).
  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 252/03

    Bewährung, Auflagen, Weisungen; Bestimmtheit; Aufenthalt an bestimmten Orten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Sie wäre in der von der Strafvollstreckungskammer gewählten Fassung auch kaum gerichtlich zu überwachen, da gegebenenfalls Streit in der Frage entstehen könnte, ob es sich bei einer bestimmten Örtlichkeit um einen "Ort, an dem sich üblicherweise Kinder aufhalten", handelt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2003 - 2 Ws 252/03 - zitiert nach burhoff).
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2013 - 5 Ws 139/12
    Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGBhat nämlich die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (zu vgl. BVerfGE 55, 28, 29).
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